Abnahme
Wissen kompakt: Eine Abnahme ist eine Erklärung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, dass ein Produkt oder eine Leistung den vereinbarten Kriterien entspricht.
Abnahme – die Bestätigung der Erfüllung eines Werkvertrags
Die Abnahme ist eine Erklärung, dass ein Produkt, eine Leistung oder ein Service den vereinbarten Kriterien entspricht, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt wurden. Sie stellt einen zentralen Meilenstein in Projekten dar, da sie die offizielle Bestätigung des Auftraggebers darstellt, dass die Anforderungen erfüllt wurden.
Die DIN 69901-5:2009-1 “Projektmanagement – Projektmanagementsysteme – Teil 5: Begriffe” definiert die Abnahme als “Bestätigung des Auftraggebers, dass die Anforderungen durch den Auftragnehmer erfüllt wurden”.
Juristische Grundlage der Abnahme
Juristisch geregelt ist die Abnahme für Werkverträge, die in den allermeisten Projekten genutzt werden, in $ 640 BGB¹:
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann sie nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller diese nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Die wichtigsten Punkte der Abnahme sind also:
- Abnahmepflicht: Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
- Fiktion der Abnahme: Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber diese Frist verstreichen lässt, ohne Mängel geltend zu machen.
- Mängelrechte: Werden bekannte Mängel nicht bei der Abnahme vorbehalten, verliert der Auftraggeber bestimmte Rechte auf Mängelbeseitigung und mögliche Vertragsstrafen.
Anmerkung: Je nach Projektart und Vertrag zwischen Unternehmen und Besteller – also Auftragnehmer und Auftraggeber – können auch andere gesetzliche Regelungen greifen wie bspw. in Bauprojekten die Verdingungsordnung Bau (VOB/B) oder der EVB-IT-Vertrag bei Beschaffungen von IT-Leistungen der deutschen Bundesbehörden.
Optionen bei der Abnahme
Die Abnahme gilt als wichtigster Meilenstein einer Entwicklung, in der Projektentwicklung, da der Auftraggeber über das Erreichen der vereinbarten Projektziele entscheidet. Im Rahmen der Abnahme kann der Auftraggeber wie folgt vorgehen:
- Abnahme ohne Vorbehalte: Das Werk wird vollständig akzeptiert.
- Abnahme unter Vorbehalt: Kleinere Mängel werden festgestellt, die jedoch behoben werden können, ohne die Gesamtannahme zu gefährden.
- Abnahmeverweigerung: Bei erheblichen Mängeln kann die Abnahme verweigert werden.
Konsequenzen der Abnahme
Erfolgt die Abnahme hat dies konkrete Folgen bzw. Konsequenzen:
- Die Bezahlung des Produkts, der Leistung oder des Services wird fällig.
- Das Risiko der Verschlechterung oder des Verlusts geht vom Auftragnehmer zum Auftraggeber über – der sogenannte Gefahrübergang.
- Die Beweislastumkehr findet statt, sofern kein Vorbehalt erklärt wird.
- Der Auftraggeber verliert mögliche Ansprüche zur Mängelbeseitigung, sofern kein Vorbehalt erklärt wird.
- Der Auftraggeber verliert einen Anspruch auf eine vom Auftragnehmer verwirkte Vertragsstrafe, sofern kein Vorbehalt erklärt wird.
- Die Verjährungsfrist für Mängel beginnt.
- Der Werkvertrag kann nicht mehr gekündigt werden.
Die Abnahme ist also mehr als nur ein formeller Akt; sie markiert den Übergang vom Projektabschluss in die Gewährleistungsphase und hat weitreichende rechtliche Folgen. Eine sorgfältige Planung und Durchführung der Abnahme kann Risiken minimieren und den Erfolg eines Projekts sicherstellen. Um Probleme bei der Abnahme zu vermeiden, sollten zudem sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber auf eine gründliche Dokumentation und klare Kommunikation setzen. Ein Abnahmeprotokoll, das alle wesentlichen Punkte erfasst, kann spätere Streitigkeiten verhindern.
Impuls zum Diskutieren:
Ein Auftraggeber kann die Abnahme wegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern. Wer definiert aber in der Praxis, bis wohin es sich um einen unwesentlichen und ab wo es um einen wesentlichen Mangel handelt?
Hinweise:
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[1] §640 BGB: Abnahme
Hier finden Sie ergänzende Informationen aus unserer Rubrik Wissen kompakt: